Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Komsulting UG (haftungsbeschränkt)
Hofzeichendamm 39
13125 Berlin
c/o Tim Teschner
Fassung 2026, gültig ab 1. Oktober 2026
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen von Komsulting gegenüber ihren Kunden.
- Teil A und Teil G gelten für alle Verträge. Teil B gilt für alle Agentur- und Beratungsleistungen, auch soweit sie im Rahmen eines Retainer-Vertrags erbracht werden. Teil C gilt zusätzlich für Retainer-Verträge und geht Teil B bei Widersprüchen vor. Teil D gilt für die dort genannten besonderen Angebote, Teil E für Käufe im Online-Shop und Teil F für Gewinnspiele.
- Die Teile B bis D richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Komsulting ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn Komsulting in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.
- Diese AGB gelten in der zwischen den Parteien vereinbarten Fassung auch für weitere gleichartige Verträge mit Unternehmern. Eine geänderte Fassung wird nur aufgrund einer erneuten Vereinbarung Vertragsbestandteil.
- Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Berlin. Tage und Kalendertage umfassen alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertagen.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote von Komsulting sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Die Annahme eines freibleibenden Angebots oder eine sonstige Beauftragung durch den Kunden ist ein Vertragsangebot. Komsulting kann es innerhalb von 10 Kalendertagen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Aufnahme der Leistung annehmen.
- Ein ausdrücklich verbindliches Angebot kann der Kunde innerhalb der darin genannten Annahmefrist in Textform annehmen.
- Der Vertrag kann auch durch Unterzeichnung eines gesonderten Beratungsvertrags zustande kommen.
§ 3 Rangfolge
- Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang.
- Im Übrigen gilt bei Widersprüchen folgende Reihenfolge: Beratungsvertrag, angenommenes Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung, diese AGB.
- Innerhalb dieser AGB gehen die besonderen Teile B bis F den Teilen A und G vor.
Teil B – Agentur- und Beratungsleistungen
§ 4 Leistungen, Vertragstyp, kein Erfolgsversprechen
- Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder dem Beratungsvertrag.
- Bei laufenden Beratungs-, Betreuungs- und Optimierungsleistungen, insbesondere im Rahmen von Retainer-Verträgen, schuldet Komsulting die fachgerechte Tätigkeit im vereinbarten Umfang, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Soweit die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses Vertragsgegenstand ist, gelten dafür ergänzend die Regeln des Werkvertrags und § 7 Abs. 2 und 3. Die Abrechnung nach Zeitaufwand oder über ein Kontingent bleibt in beiden Fällen möglich.
- Der Erfolg von Marketingmaßnahmen hängt von Faktoren ab, die Komsulting nicht beeinflussen kann, etwa Marktumfeld, Wettbewerb, Verhalten der Zielgruppe, Angebot und Preise des Kunden sowie Entscheidungen von Plattformen. Komsulting garantiert deshalb keinen wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg, insbesondere keine bestimmten Umsätze, Leads, Reichweiten, Conversion-Raten, Suchmaschinen-Platzierungen oder Kampagnenergebnisse. Ein solcher Erfolg ist nur geschuldet, wenn Komsulting ihn ausdrücklich, konkret und in Textform als verbindlich zusagt. Ziele, Erwartungen oder Wünsche des Kunden begründen keine Erfolgszusage, auch wenn Komsulting sie kennt und bei der Planung berücksichtigt.
- Prognosen, Zielwerte und Zeitpläne sind unverbindliche Einschätzungen, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart sind. Vereinbarte Beschaffenheiten von Arbeitsergebnissen bleiben unberührt.
- Komsulting erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
§ 5 Leistungserbringung, Dritte, Lizenzen
- Komsulting bestimmt Arbeitsort, Arbeitszeit und interne Planung eigenverantwortlich und informiert den Kunden mit angemessenem Vorlauf über Abwesenheiten, die laufende Projekte betreffen.
- Komsulting darf Leistungen durch Mitarbeitende und qualifizierte Dritte erbringen und bleibt für deren Leistung verantwortlich.
- Soweit Leistungen von Plattformen, Software oder Diensten Dritter abhängen, insbesondere von Werbenetzwerken, sozialen Netzwerken, Suchmaschinen und Hosting-Anbietern, übernimmt Komsulting keine Gewähr für deren Verfügbarkeit, Funktionsweise, Bedingungen und Entscheidungen, etwa die Sperrung von Konten oder Anzeigen. Die Verantwortung von Komsulting für die eigenen vertraglichen Leistungen bleibt unberührt.
- Zeitlich laufende Lizenzen und Abonnements, insbesondere für Software, Plugins, Schriften und Medien, die Komsulting über eigene Konten oder Verträge bereitstellt, darf der Kunde nur für die Dauer des Vertrags mit Komsulting nutzen. Mit Vertragsende enden sie für den Kunden, ohne dass es einer Kündigung oder eines Hinweises bedarf. Der Kunde ist dafür verantwortlich, rechtzeitig eigene Lizenzen zu erwerben oder die betroffenen Bestandteile aus seinen Systemen und Medien zu entfernen oder zu ersetzen. Für die Folgen einer Weiternutzung ohne Lizenz, insbesondere Funktionsausfälle, fehlende Aktualisierungen und Ansprüche der Rechteinhaber, ist der Kunde verantwortlich. Er stellt Komsulting von Ansprüchen frei, die aus einer von ihm zu vertretenden Weiternutzung entstehen. Auf Wunsch unterstützt Komsulting die Umstellung gegen gesonderte Vergütung. Auf Anfrage teilt Komsulting dem Kunden mit, welche Komsulting bekannten laufenden Lizenzen nach Satz 1 bei Vertragsende entfallen.
- Ausschließlich für den Kunden bestimmte Konten und Accounts werden, soweit technisch möglich und nichts anderes vereinbart ist, im Namen des Kunden oder unter einer von ihm kontrollierten E-Mail-Adresse eingerichtet. Über Komsulting geführte Agentur-, Sammel-, Verwaltungs- und Lizenzkonten verbleiben bei Komsulting. Ein Anspruch auf Übertragung solcher Konten oder Herausgabe der zugehörigen Zugangsdaten besteht nicht.
- Komsulting darf geeignete KI-gestützte Werkzeuge einsetzen und bleibt für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. § 12 bleibt unberührt.
- Soweit unvorhersehbare, von Komsulting nicht zu vertretende Ereignisse die Leistungserbringung behindern, verlängern sich betroffene Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Komsulting informiert den Kunden unverzüglich.
§ 6 Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde stellt alle für die Leistung nötigen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit und benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Komsulting darf projektbezogene Erklärungen, Entscheidungen und Freigaben der benannten Ansprechperson als für den Kunden verbindlich behandeln, bis der Kunde Komsulting in Textform eine Änderung der Entscheidungsbefugnis mitteilt.
- Freigaben und Rückmeldungen erteilt der Kunde innerhalb von 5 Werktagen nach Vorlage, soweit nicht wegen Umfang oder Komplexität eine längere angemessene Frist erforderlich oder etwas anderes vereinbart ist.
- Soweit fehlende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung die Leistung behindert, verschieben sich betroffene Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Komsulting gerät insoweit nicht in Verzug. Dadurch erforderlicher zusätzlicher Aufwand wird zum Stundensatz nach § 8 Abs. 3 vergütet oder auf das Kontingent angerechnet. Änderungen, Einschränkungen oder der Entzug bereitgestellter Zugänge gelten als fehlende Mitwirkung, soweit hierdurch die Leistungserbringung beeinträchtigt wird.
- Eine rechtliche Prüfung von Werbemaßnahmen und Inhalten schuldet Komsulting nicht. Der Kunde veranlasst erforderliche rechtliche Prüfungen und ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und seiner verbindlichen Vorgaben verantwortlich, insbesondere im Wettbewerbs-, Marken-, Urheber-, Datenschutz- und Berufsrecht. Er stellt Komsulting von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit diese auf solchen Inhalten oder Vorgaben beruhen und der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Bei Mitverursachung durch Komsulting richtet sich der Umfang nach den Verantwortungsanteilen. Komsulting informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und erkennt sie ohne seine Zustimmung nicht an. Auf erkannte rechtliche Risiken weist Komsulting hin.
- Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, Zahlen und Aussagen, die der Kunde liefert, ist allein der Kunde verantwortlich. Das gilt insbesondere für Angaben zu seinen Leistungen, Preisen, Ergebnissen, Kennzahlen und Referenzen. Komsulting übernimmt solche Angaben ohne eigene Prüfung und ist zu einer Überprüfung nicht verpflichtet. Gibt Komsulting sie in Werbemitteln, auf Websites oder in sonstigen Arbeitsergebnissen wieder, bleiben sie Inhalte des Kunden im Sinne von Absatz 4. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten, die Komsulting erkennt, weist Komsulting den Kunden hin.
§ 7 Freigabe, Abnahme, Übergabe und Betrieb
- Feedback, Änderungswünsche und Korrekturschleifen sind Arbeitsleistung und werden nach Aufwand vergütet oder auf das Kontingent angerechnet. Das gilt nicht für die Beseitigung von Mängeln, für die Komsulting einzustehen hat.
- Soweit eine Leistung als Werkleistung einzuordnen ist, gilt die Mitteilung von Komsulting, dass die Leistung fertiggestellt oder live geschaltet ist, als Aufforderung zur Abnahme. Die Mitteilung genügt in Textform, auch im Ticket- oder Projektsystem des Kunden. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Mitteilung die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Komsulting kann unter Berücksichtigung von Umfang und Komplexität des Arbeitsergebnisses eine längere Frist setzen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch Veröffentlichung oder produktive Nutzung der Leistung ohne Beanstandung, bleibt daneben möglich.
- Wünscht der Kunde Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, oder entsteht nicht unerheblicher Mehraufwand, ist Komsulting dazu erst nach einer Vereinbarung in Textform über Umfang und Vergütung verpflichtet.
- Komsulting kann den Stand digitaler Arbeitsergebnisse bei Fertigstellung in geeigneter Form dokumentieren, zum Beispiel durch Sicherungskopie und Bildschirmaufnahmen, und stellt die Dokumentation dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung. Der Kunde prüft den fertiggestellten Stand, insbesondere gesetzliche Pflichtangaben sowie Urheber- und Quellennachweise. Die Dokumentation dient der Beweissicherung. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines abweichenden Stands offen.
- Nach Übergabe trägt der Kunde die Verantwortung für den weiteren Betrieb, die laufenden Inhalte und die fortlaufende Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, soweit deren Pflege, Prüfung oder Aktualisierung nicht ausdrücklich von Komsulting übernommen wurde. Komsulting haftet nicht für Mängel, Rechtsverletzungen und Schäden, soweit diese auf nachträglichen Änderungen, Eingriffen oder Unterlassungen des Kunden oder Dritter beruhen. Dazu zählen insbesondere das Ändern oder Entfernen von Inhalten, Nachweisen und Pflichtangaben, die Aktualisierung oder der Austausch von Softwarekomponenten, der Wechsel der technischen Betriebsumgebung und Eingriffe anderer Dienstleister. Die Verantwortung von Komsulting für bei Abnahme bereits vorhandene Mängel bleibt unberührt.
- Pflege und Betrieb von Arbeitsergebnissen und der zugrunde liegenden Systeme schuldet Komsulting nur, soweit das ausdrücklich vereinbart ist. Das betrifft insbesondere Aktualisierungen von Softwarekomponenten, Datensicherung und Sicherheitsüberwachung. Im Übrigen ist der Kunde dafür verantwortlich. Für Schäden aus unterbliebener Pflege oder Aktualisierung, insbesondere durch Sicherheitslücken, Inkompatibilitäten und Ausfälle, haftet Komsulting in diesem Fall nicht.
- Verfügt Komsulting nicht über die Zugänge, die für Sicherung und Wiederherstellung eines Systems erforderlich sind, insbesondere zur technischen Betriebsumgebung und zu den Sicherungen, darf Komsulting Aktualisierungen und andere Arbeiten ablehnen, die Verfügbarkeit oder Datenbestand gefährden können. Das gilt auch bei vereinbarter Pflege, solange die Zugänge fehlen. Führt Komsulting solche Arbeiten auf ausdrückliches Verlangen des Kunden aus, das in Textform erfolgt oder in Eilfällen mündlich erklärt und von Komsulting anschließend in Textform bestätigt wird, obliegen Sicherung und Wiederherstellung dem Kunden. Komsulting haftet dann nicht für Schäden, die bei ordnungsgemäßer Sicherung vermeidbar gewesen wären. § 11 Abs. 1 bleibt unberührt. Fehleranalyse und Fehlerbehebung vergütet der Kunde nach Aufwand, soweit sie nicht der Beseitigung von Mängeln dienen, für die Komsulting einzustehen hat.
§ 8 Vergütung und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Retainer-Vergütungen sind monatlich im Voraus fällig. Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, werden sie per Lastschrift eingezogen, andernfalls sind sie zu überweisen. Sonstige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
- Leistungen ohne vereinbarten Preis rechnet Komsulting nach Zeitaufwand zu dem im Angebot für zusätzliche Leistungen genannten Stundensatz ab, sonst zum regulären Stundensatz von 135 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der rechnerische Stundensatz eines Retainer-Pakets gilt dafür nicht.
- Der Kunde darf nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die aus demselben Vertragsverhältnis stammen und im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von Komsulting stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Die vereinbarte Vergütung gilt für die vereinbarte Vertragslaufzeit. Für Anschlussverträge gelten die dann vereinbarten Preise.
- Ist ein Rabatt von Folgeaufträgen abhängig, weist das Angebot Betrag, Folgeauftrag und Beauftragungsfrist aus. Wird der Folgeauftrag nicht fristgerecht erteilt, entfällt dieser Rabatt, und Komsulting berechnet den ausgewiesenen Betrag nach. Das gilt nicht, soweit Komsulting die Beauftragung verhindert hat. Ein vom Kunden verursachter verzögerter Projektstart berührt die Zahlungspflicht nicht.
§ 9 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Pauschale von 40 € nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Ersatz von Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
- Ist der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag mehr als 14 Tage in Verzug, darf Komsulting die Leistungen nach Ankündigung in Textform und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist bis zum Ausgleich aussetzen. Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der Aussetzung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Während der berechtigten Leistungsaussetzung ist der Kunde nicht zum Abruf weiterer Leistungen aus dem Retainer-Kontingent berechtigt. Nicht genutzte Kapazitäten unterliegen auch während der Leistungsaussetzung den Verfallsregelungen der §§ 15 und 16. Eine spätere Zahlung begründet keinen Anspruch auf Nachholung, Gutschrift, Übertragung oder zusätzliche Bereitstellung dieser Kapazitäten. Der Vergütungsanspruch von Komsulting bleibt bestehen. Bereits vor Beginn der Leistungsaussetzung rechtzeitig und vollständig abgerufene Stunden bleiben unberührt. § 16 Abs. 7 gilt entsprechend. Berechtigte Einwendungen des Kunden bleiben unberührt.
- Kosten aus Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde.
§ 10 Nutzungsrechte
- Die vereinbarten Nutzungsrechte an einem Arbeitsergebnis werden mit vollständiger Zahlung der dafür geschuldeten Vergütung eingeräumt. Bei Retainer-Verträgen ist die Vergütung der Monate maßgeblich, in denen das Arbeitsergebnis erstellt wurde. Eine vorher gestattete Nutzung kann Komsulting bei erheblichem Zahlungsverzug nach Androhung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist für die Zukunft untersagen.
- Mit der Rechtseinräumung erhält der Kunde an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung, soweit an den Arbeitsergebnissen Schutzrechte bestehen. Das Recht ist übertragbar und unterlizenzierbar, jeweils unter den Einschränkungen der Absätze 3, 4 und 7. Das Recht von Komsulting zur Eigenwerbung nach § 13 bleibt unberührt.
- Ausgenommen sind Entwürfe und Konzepte, die der Kunde nicht ausgewählt hat, sowie Vorlagen, Werkzeuge, Methoden und Bausteine, die Komsulting unabhängig vom Auftrag entwickelt hat. Daran erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht, soweit sie in den Arbeitsergebnissen enthalten sind.
- An Material Dritter, insbesondere Bildern, Schriften und Software, erhält der Kunde Rechte nur im Umfang der jeweiligen Lizenz. Setzt Komsulting Material Dritter über eigene Lizenzen ein, gestattet Komsulting dem Kunden hiermit, es als Endnutzer innerhalb des gelieferten Arbeitsergebnisses zu nutzen. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder Nutzung außerhalb des Arbeitsergebnisses ist nicht gestattet. Der Kunde hält die jeweiligen Lizenzbedingungen einschließlich der erforderlichen Urheber- und Quellennachweise bei jeder Nutzung ein. Nutzungserweiterungen und nachträgliche Änderungen durch den Kunden können zusätzliche Lizenzen erfordern. Für zeitlich laufende Lizenzen gilt § 5 Abs. 4, für Material, das der Kunde bereitstellt, § 6 Abs. 4.
- Offene Arbeitsdateien gibt Komsulting nur heraus, soweit das ausdrücklich vereinbart ist. Material Dritter, dessen Lizenz die Weitergabe bearbeitbarer Dateien nicht erlaubt, ist darin nicht enthalten.
- Die Einräumung der Rechte ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes vorschreibt.
- Das Recht zur Übertragung und Unterlizenzierung umfasst nicht die Nutzung der von Komsulting erstellten Arbeitsergebnisse zur Eigenwerbung anderer Dienstleister, insbesondere in Portfolios, Projektdarstellungen und Fallstudien. Hierfür ist die vorherige Zustimmung von Komsulting in Textform erforderlich. Dritte dürfen die Arbeitsergebnisse nicht als eigene Leistung ausgeben. Der Kunde darf solche Rechte ohne Zustimmung nicht einräumen, weist von ihm eingeschaltete Dienstleister bei Weitergabe der Arbeitsergebnisse auf diese Beschränkung hin und informiert Komsulting über ihm bekannte Verstöße. Die Nutzung und Bearbeitung durch Dritte im Auftrag des Kunden bleibt zulässig.
§ 11 Haftung
- Komsulting haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
- Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Obliegt dem Kunden die Datensicherung und unterlässt er sie schuldhaft, ist der Ersatz bei Datenverlust auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich gewesen wäre. Das gilt nicht, soweit Komsulting die Datensicherung übernommen oder deren ordnungsgemäße Durchführung selbst verhindert hat.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Komsulting.
- Mängelansprüche wegen Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht für Ansprüche in den Fällen des Absatzes 1, für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags. Die Pflicht gilt bis 3 Jahre nach Vertragsende, für Geschäftsgeheimnisse darüber hinaus, solange deren Geheimnischarakter fortbesteht. Sie gilt nicht für Informationen, die rechtmäßig öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen. Ein Wettbewerbsverbot ist damit nicht verbunden. Soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, bedarf ein Wettbewerbsverbot einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Ohne eine solche Vereinbarung darf Komsulting auch für Wettbewerber des Kunden tätig sein, ohne dabei vertrauliche Informationen des Kunden zu verwenden.
- Verarbeitet Komsulting personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.
- Überlassene Unterlagen bewahrt Komsulting vor dem Zugriff Dritter geschützt auf und gibt sie nach Vertragsende zurück oder löscht sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 13 Referenznennung
- Komsulting darf den Kunden mit Namen und Kennzeichen als Referenz nennen und veröffentlichte Arbeitsergebnisse sachlich zutreffend zur Eigenwerbung darstellen, insbesondere durch Abbildungen, Auszüge und Projektbeschreibungen. Der Kunde räumt Komsulting die dafür erforderlichen einfachen Nutzungsrechte unentgeltlich ein.
- Das Recht besteht für alle Medien, insbesondere Website, soziale Netzwerke, Präsentationen und Angebote, und über das Vertragsende hinaus.
- Unveröffentlichte Arbeitsergebnisse und vertrauliche Informationen verwendet Komsulting dafür nur nach Freigabe durch den Kunden. Rechte Dritter und datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
- Der Kunde kann der Nennung aus berechtigtem Interesse für die Zukunft widersprechen und eine angemessene Anpassung der Darstellung verlangen. Das Ende der Zusammenarbeit oder ein Wechsel zu einem anderen Dienstleister begründet für sich allein kein berechtigtes Interesse. Komsulting darf Arbeitsergebnisse auch in der ursprünglich erstellten Fassung zeigen, wenn der Kunde sie später ändert.
- Komsulting darf in Arbeitsergebnissen dort, wo es branchenüblich ist, in unauffälliger Form als Ersteller genannt werden, insbesondere bei Websites durch einen verlinkten Hinweis im Footer. Der Kunde entfernt den Hinweis nicht, solange er das Arbeitsergebnis in seinen wesentlichen gestalterischen Bestandteilen nutzt. Für vergünstigte Angebote gilt ergänzend § 22 Abs. 3.
§ 14 Aufwendungen und Reisekosten
- Fremdkosten, die für die Leistung erforderlich sind, trägt der Kunde. Dazu zählen insbesondere Mediabudgets, Lizenzen, Bild- und Videorechte, Druckkosten und externe Fachberatung. Komsulting stimmt solche Kosten vorher mit dem Kunden ab.
- Reisekosten werden in nachgewiesener Höhe erstattet: Bahn 1. Klasse, Flug in Economy-Tarifen, Pkw mit 0,40 € je gefahrenem Kilometer, Übernachtung nach Beleg.
- Für Workshops und Termine vor Ort außerhalb von Berlin und Potsdam berechnet Komsulting zusätzlich eine Anreisepauschale von 110 € je Tag.
Teil C – Retainer-Verträge
§ 15 Stundenkontingent und Abruf
- Im Retainer-Vertrag hält Komsulting für den Kunden ein festes monatliches Stundenkontingent verbindlich bereit. Die monatliche Vergütung wird für diese Bereithaltung und für die im Rahmen des Kontingents erbrachten Leistungen geschuldet. Komsulting organisiert die Bereithaltung eigenverantwortlich. Die Zuordnung bestimmter Mitarbeitender wird nicht geschuldet.
- Der Kunde ruft das Kontingent durch Beauftragung konkreter Aufgaben mit vollständigem Briefing ab. Die Stunden eines Monats kann der Kunde nur für Aufgaben nutzen, die er spätestens 7 Werktage vor Monatsende mit vollständigem Briefing abruft. Später abgerufene Aufgaben bearbeitet Komsulting im Folgemonat. Sie werden auf das Kontingent des Folgemonats angerechnet. Für übertragene Stunden gilt § 16 Abs. 2. Umfangreiche Aufgaben stimmt der Kunde so frühzeitig ab, dass ihre Bearbeitung im Kontingent geplant werden kann.
- Auf das Kontingent werden alle für den Kunden aufgewendeten Zeiten angerechnet, insbesondere Beratung, Konzeption, Umsetzung, Abstimmung, Korrekturschleifen, Projektmanagement und Termine. Größere Projekte können anteilig über das Kontingent abgegolten werden. Nicht angerechnet werden Zeiten für die Beseitigung von Mängeln, für die Komsulting einzustehen hat.
- Ein Vorziehen von Stunden aus späteren Monaten ist nur möglich, wenn Komsulting dem in Textform zustimmt. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
- Komsulting erfasst die aufgewendeten Stunden digital. Der Kunde erhält auf Anfrage jederzeit eine aktuelle Stundenübersicht.
- Ist absehbar, dass das Kontingent überschritten wird, weist Komsulting den Kunden rechtzeitig darauf hin. Mehrstunden leistet Komsulting nur nach Freigabe des Kunden und im Rahmen freier Kapazität. Sie werden zum Stundensatz nach § 8 Abs. 3 abgerechnet.
§ 16 Nicht abgerufene Stunden
- Ruft der Kunde das bereitgehaltene Kontingent ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig ab oder verhindert fehlende Mitwirkung aus seinem Verantwortungsbereich dessen Nutzung, bleibt die monatliche Vergütung in voller Höhe geschuldet. Absatz 7 bleibt unberührt.
- Komsulting plant die Kapazität aller Retainer-Kunden monatlich verbindlich ein. Könnten nicht genutzte Stunden unbegrenzt angesammelt und später gebündelt abgerufen werden, wäre die Bereithaltung für alle Kunden nicht mehr gewährleistet. Nicht abgerufene Stunden kann der Kunde deshalb nur im unmittelbar folgenden Monat zusätzlich zu dessen Kontingent nutzen, soweit Komsulting dafür freie Kapazität hat. Leistungen im Folgemonat werden zuerst auf dessen eigenes Kontingent angerechnet und erst darüber hinaus auf übertragene Stunden. Ein Anspruch auf Bereithaltung zusätzlicher Kapazität für übertragene Stunden besteht nicht. Danach, spätestens mit Vertragsende, verfallen nicht genutzte Stunden ersatzlos.
- Für verfallene Stunden besteht kein Anspruch auf Nachholung, Gutschrift, Verrechnung mit anderen Leistungen oder Verlängerung der Vertragslaufzeit. Die Absätze 6 und 7 bleiben unberührt.
- Soweit fehlender oder verspäteter Abruf oder fehlende Mitwirkung die Durchführung beeinträchtigt, verschieben sich betroffene Termine um die dadurch verursachte Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Einen bestimmten Projektfortschritt schuldet Komsulting für diesen Zeitraum nicht.
- Reicht das verbleibende Kontingent für weitere Tätigkeiten an einem Vorhaben nicht aus, insbesondere wegen fehlenden Abrufs oder fehlender Mitwirkung, bedürfen diese einer zusätzlichen Beauftragung. Gesondert vereinbarte Werkleistungen und Mängelansprüche bleiben unberührt.
- Rechtzeitig und vollständig abgerufene Stunden, die Komsulting aus Gründen in ihrem Verantwortungsbereich nicht erbringt, bleiben erhalten und werden ohne zusätzliche Vergütung nachgeleistet. Ist die Nachleistung bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht möglich, leistet Komsulting sie innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsende nach.
- Komsulting plant Personal und Kapazität auf Grundlage des vereinbarten Kontingents fest ein. Soweit Komsulting Vergütung für nicht erbrachte Leistungen verlangt, werden ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb nach den gesetzlichen Vorschriften angerechnet.
§ 17 Bearbeitungszeiten
- Für kleinere Aufgaben strebt Komsulting eine Bearbeitungszeit von 5 Werktagen ab Eingang des vollständigen Briefings an. Kleinere Aufgaben sind zum Beispiel einzelne Bilder, Social-Media-Beiträge, kurze Reviews, kleinere visuelle Korrekturen und Texte bis 900 Wörter.
- Diese Bearbeitungszeit ist ein Richtwert und kein verbindlicher Liefertermin. Verbindlich sind nur Termine, die Komsulting in Textform ausdrücklich als verbindlich bestätigt.
- Die Priorisierung mehrerer Aufgaben stimmt Komsulting mit dem Kunden ab. Die Pflicht zur Bereithaltung des Monatskontingents nach § 15 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 18 Laufzeit und Kündigung
- Der Retainer-Vertrag wird für die im Angebot bestimmte feste Laufzeit von 6, 12 oder 24 Monaten geschlossen. Er endet mit Ablauf der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, und verlängert sich nicht automatisch.
- Die ordentliche Kündigung ist während der Laufzeit ausgeschlossen. Die Staffelpreise beruhen auf dieser festen Laufzeit.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Komsulting kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde mit zwei Monatsvergütungen in Verzug ist. Gesetzliche Anforderungen an Abmahnung und Fristsetzung bleiben unberührt.
- Gesetzlich bestehende besondere Kündigungsrechte bleiben unberührt. Für gesonderte Werkaufträge gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Vergütungsregeln.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
- Erklärt der Kunde, keine Leistungen mehr abrufen zu wollen, oder stellt er Komsulting von der Leistung frei, beendet das den Vertrag nicht. Die Vergütung bleibt bis zum Vertragsende geschuldet. § 16 Abs. 7 bleibt unberührt.
- Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ist Komsulting berechtigt, den bis dahin erreichten Leistungsstand zu dokumentieren. Soweit Werkleistungen betroffen sind, wirken die Parteien in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Verlangen einer Partei an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands mit. Vom Kunden freigegebene oder zur Vertragsdurchführung vereinbarungsgemäß eingegangene Fremdkosten bleiben auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Kunden zu tragen, soweit Komsulting sie nicht mehr stornieren oder vermeiden kann.
- Komsulting übergibt die bis zur Vertragsbeendigung erstellten Arbeitsergebnisse im vorhandenen Bearbeitungsstand, soweit keine berechtigten Zurückbehaltungsrechte entgegenstehen. Ein Anspruch auf Fertigstellung besteht vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Ansprüche nicht. Als unfertig oder nicht zur Veröffentlichung freigegeben gekennzeichnete Arbeitsergebnisse sind nicht für den produktiven Einsatz bestimmt. Über die Herausgabe vorhandener Arbeitsergebnisse hinausgehende Übergabe-, Migrations-, Dokumentations- und Abstimmungsleistungen, insbesondere gegenüber einem nachfolgenden Dienstleister, werden nach Aufwand zum Stundensatz nach § 8 Abs. 3 vergütet. Ansprüche auf Nachleistung nach § 16 Abs. 6 bleiben unberührt. Für Lizenzen gilt § 5 Abs. 4.
- Verwendet, veröffentlicht oder bearbeitet der Kunde unfertige Arbeitsergebnisse selbst oder durch Dritte weiter, gilt § 7 Abs. 6 entsprechend. Gesetzliche Ansprüche auf Vergütung erbrachter und nicht erbrachter Leistungen sowie Schadensersatzansprüche wegen der Vertragsbeendigung bleiben unberührt. Für gesonderte Werkleistungen gelten die gesetzlichen Kündigungs- und Vergütungsregelungen.
- Komsulting ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsende nicht verpflichtet, Projekt-, Arbeits- oder Sicherungsdateien weiter vorzuhalten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Sicherung der ihm übergebenen Arbeitsergebnisse und Daten verantwortlich.
- Bei Vertragsende übergibt Komsulting dem Kunden die ausschließlich für ihn und in seinem Namen eingerichteten Konten und Zugänge im vorhandenen Stand, soweit sie nicht bereits unter seiner Kontrolle stehen. Agentur-, Sammel-, Verwaltungs- und Lizenzkonten von Komsulting werden nicht übertragen. Darüber hinausgehende Migrations- und Unterstützungsleistungen richten sich nach Absatz 8.
§ 19 Upgrades, Rabatte, Verfügbarkeit
- Ein Wechsel in einen Retainer mit größerem Kontingent oder längerer Laufzeit ist nach Vereinbarung möglich, soweit Komsulting Kapazität hat. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Wechsels. Einen Anspruch auf Verkleinerung des Kontingents während der Laufzeit hat der Kunde nicht.
- Komsulting kann Rabatte gewähren für gemeinnützige Organisationen, für Selbstständige im ersten Jahr ihrer Tätigkeit und für Start-ups mit bis zu 70 Mitarbeitenden und gemeinnützigem, sozialem oder nachhaltigem Unternehmenszweck. Über die Berechtigung entscheidet Komsulting vor Vertragsschluss. Ein Anspruch auf Rabatt besteht nicht.
- Retainer-Verträge sind wegen begrenzter Kapazität nicht jederzeit verfügbar.
Teil D – Besondere Angebote
§ 20 Software-Buchung über Komsulting
- Komsulting ist Partner verschiedener Software-Anbieter. Bucht der Kunde deren Software über Komsulting, gibt Komsulting den nach der jeweiligen Partnervereinbarung möglichen Rabatt weiter. Ob und in welcher Höhe ein Rabatt möglich ist, entscheidet sich im Einzelfall. Voraussetzung ist ein bestehender Vertrag über Agentur- oder Beratungsleistungen mit Komsulting.
- Soweit Komsulting vermittelt, kommt der Nutzungsvertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und dem im Angebot genannten Anbieter zustande, soweit nichts anderes vereinbart ist. Komsulting schuldet nur die im Angebot bezeichneten Vermittlungs- und Abwicklungsleistungen. Für Lizenzen, die Komsulting über eigene Konten bereitstellt, gilt § 5 Abs. 4.
- Für die Software selbst und ihren wirtschaftlichen Erfolg übernimmt Komsulting keine Gewähr. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen richtet sich nach § 11.
- Fällt ein Rabatt weg, weil der Kunde falsche Angaben gemacht hat oder der Anbieter seine Bedingungen ändert, haftet Komsulting dafür nicht. Eine Auszahlung des Rabatts oder eine Verrechnung mit der Vergütung von Komsulting ist ausgeschlossen.
§ 21 CO₂-Rechner und Kompensation
- Komsulting stellt einen CO₂-Rechner bereit, mit dem sich die durch Marketingaktivitäten verursachten Emissionen schätzen lassen. Das Ergebnis ist eine Orientierung. Wegen der Spannweite der Berechnungsgrundlagen übernimmt Komsulting keine Gewähr dafür, dass es dem tatsächlichen Ausstoß entspricht. Bei hohen Ergebnissen empfiehlt Komsulting eine fachliche Prüfung im Einzelfall.
- Die Kompensation der ermittelten Emissionen erbringen Partnerunternehmen. Komsulting vermittelt und wickelt den Vorgang ab. Für Durchführung und Wirkung der Kompensation ist der jeweilige Partner verantwortlich. Die Haftung von Komsulting für eigene Pflichtverletzungen richtet sich nach § 11.
- Der Kunde verwendet Ergebnisse des Rechners und Angaben zur Kompensation in eigener Verantwortung, insbesondere in der Werbung mit Umweltaussagen.
§ 22 Angebote für Gründungen aus dem Leistungsbezug
- Komsulting bietet vergünstigte Marketing-Pakete für Personen an, die aus dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsleistungen heraus gründen. Das Angebot richtet sich an Personen, die die Gründungsentscheidung bereits getroffen haben und die Leistungen zur Umsetzung ihrer selbstständigen Tätigkeit beauftragen. Der Kunde bestätigt mit der Beauftragung, dass er die Leistungen ausschließlich für die Aufnahme und Ausübung seiner konkret vorbereiteten selbstständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bezieht. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Informationsseite und dem Angebot.
- Vergünstigter und regulärer Preis werden im Angebot ausgewiesen. Der Kunde weist den Leistungsbezug auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist durch den Bewilligungsbescheid nach. Nicht erforderliche Angaben darf er schwärzen. Bleibt der Nachweis auch nach einer angemessenen Nachfrist aus, darf Komsulting den ausgewiesenen Differenzbetrag nachberechnen.
- Bei Websites und anderen digitalen Leistungen ist ein verlinkter Hinweis auf Komsulting als Ersteller im Footer Teil der vereinbarten Gegenleistung. Der Kunde behält ihn bei, solange er das Arbeitsergebnis in seinen wesentlichen gestalterischen Bestandteilen nutzt.
- Im Übrigen gelten die Teile B und C.
Teil E – Online-Shop und digitale Produkte
§ 23 Geltung und Vertragsschluss
- Dieser Teil gilt für Käufe von Waren, digitalen Produkten und buchbaren Leistungen im Online-Shop unter komsulting.de. Anbieter ist Komsulting, erreichbar unter accounts@komsulting.de und +49 176 8743 5712.
- Die Darstellung der Produkte im Shop ist kein verbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung.
- Der Kunde bestellt über das Online-Bestellformular oder über einen angebundenen Zahlungsanbieter. Vor dem Absenden kann er seine Eingaben in einer Übersicht prüfen und korrigieren. Mit dem Absenden gibt er ein verbindliches Angebot ab.
- Der Vertrag kommt zustande, sobald Komsulting die Bestellung in Textform bestätigt, die Ware liefert, das digitale Produkt bereitstellt oder zur Zahlung auffordert, je nachdem, was zuerst eintritt.
- Komsulting speichert den Vertragstext und übermittelt ihn dem Kunden in Textform. Vertragssprache ist Deutsch.
§ 24 Widerrufsrecht für Verbraucher
- Verbrauchern steht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der für das jeweilige Produkt bereitgestellten Widerrufsbelehrung.
- Bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die dafür erforderlichen Zustimmungen und Bestätigungen holt Komsulting gesondert im Bestellprozess ein und bestätigt sie dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger.
§ 25 Preise und Zahlung
- Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. Der im Bestellvorgang ausgewiesene Gesamtpreis enthält die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Versandkosten werden gesondert ausgewiesen.
- Es stehen die im Shop angegebenen Zahlungsarten zur Verfügung. Der Kaufpreis ist mit Vertragsschluss fällig. Bei Kauf auf Rechnung ist er innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
§ 26 Lieferung, Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte
- Komsulting liefert innerhalb der im Shop angegebenen Lieferzeit an die angegebene Adresse. Selbstabholung ist nicht möglich.
- Kann Komsulting nicht liefern, weil ein zuverlässiger Lieferant trotz rechtzeitig geschlossenen Deckungsgeschäfts nicht liefert und Komsulting das nicht zu vertreten hat, darf Komsulting vom Vertrag zurücktreten. Komsulting informiert den Kunden unverzüglich und erstattet bereits geleistete Zahlungen. Zwingendes Verbraucherrecht bleibt unberührt.
- Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Komsulting.
- An digitalen Produkten erhält der Kunde die in der Produktbeschreibung bezeichneten Nutzungsrechte. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung über diesen Umfang hinaus ist ohne Zustimmung von Komsulting in Textform nicht gestattet, soweit nicht zwingende gesetzliche Befugnisse entgegenstehen.
§ 27 Gewährleistung, Haftung, Aktualisierungen
- Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
- Für die Haftung gilt § 11 Abs. 1, 2, 3 und 5 entsprechend.
- Gesetzlich geschuldete Aktualisierungen stellt Komsulting nach den gesetzlichen Vorschriften bereit. Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten darf Komsulting darüber hinaus Änderungen vornehmen, die zur Anpassung an geänderte technische Umgebungen, zur Abwehr von Sicherheitsrisiken oder zur Umsetzung geänderter rechtlicher Anforderungen erforderlich sind. Die Änderung darf den Vertragszweck nicht beeinträchtigen und verursacht dem Kunden keine zusätzlichen Kosten. Komsulting informiert über die Änderung. Gesetzliche Informations- und Beendigungsrechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
§ 28 Bereitstellung digitaler Produkte
- Ob ein einmaliger Download oder ein fortlaufender Zugang geschuldet ist und wie lange ein Download bereitsteht, ergibt sich aus der Produktbeschreibung. Komsulting kann Produkte über Plattformen Dritter bereitstellen.
- Der Kunde sorgt für die technischen Voraussetzungen auf seiner Seite und speichert einmalig bereitgestellte Produkte innerhalb der Bereitstellungsdauer in seinem eigenen Bereich. Eine darüber hinausgehende dauerhafte Abrufbarkeit schuldet Komsulting nicht.
- Bei vereinbartem fortlaufendem Zugang gilt die zugesagte Bereitstellungsdauer. Gesetzliche Bereitstellungs-, Aktualisierungs- und Mängelpflichten bleiben unberührt.
Teil F – Gewinnspiele
§ 29 Teilnahmebedingungen
- Veranstalter ist Komsulting. Gewinne, Teilnahmezeitraum, Auslosungstermin und Teilnahmeweg ergeben sich aus der jeweiligen Ankündigung. Gewinnspiele stehen in keiner Verbindung zum Betreiber der genutzten Plattform und werden von diesem weder gesponsert noch unterstützt.
- Teilnahmeberechtigt sind Selbstständige im Haupterwerb und Unternehmen, die seit weniger als 2 Jahren im Handelsregister eingetragen sind, jeweils mit steuerlich angemeldeter Tätigkeit, die überwiegend in Deutschland oder Österreich ausgeübt wird. Verbraucher sind ausgeschlossen.
- Die Gewinner werden nach dem angekündigten Zufallsverfahren ermittelt und über die Plattform benachrichtigt, über die sie teilgenommen haben. Der Gewinn verfällt, wenn sich ein Gewinner trotz nachweisbarer Benachrichtigung mit Hinweis auf diese Folge nicht innerhalb von 14 Werktagen meldet. Eine Nachverlosung findet nicht statt.
- Gewinne sind Beratungsstunden oder andere Marketingleistungen im angekündigten Umfang. Ein angegebener Wert leitet sich aus den bei Ankündigung gültigen Stundensätzen ab. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht zugesagt. Terminierung und inhaltliche Ausgestaltung legt Komsulting fest. Eine Barauszahlung und eine Übertragung des Gewinns sind ausgeschlossen.
- Bei konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkten für Manipulation, zum Beispiel durch Bots oder Mehrfachkonten, darf Komsulting Teilnehmende ausschließen. Komsulting darf ein Gewinnspiel aussetzen oder beenden, wenn erhebliche technische Störungen, Manipulationen oder rechtliche Hindernisse die ordnungsgemäße Durchführung verhindern.
- Komsulting verarbeitet personenbezogene Daten der Teilnehmenden nur zur Durchführung des Gewinnspiels. Die Teilnahme kann jederzeit per E-Mail an accounts@komsulting.de widerrufen werden. Weitere Informationen stehen unter komsulting.de/datenschutz.
- Ein Anspruch auf Auswahl als Gewinner besteht nicht.
Teil G – Schlussbestimmungen
§ 30 Veröffentlichte Inhalte
- Beiträge, Daten, Analysen und Prognosen, die Komsulting auf der Website und in anderen Kanälen unentgeltlich veröffentlicht, sind sorgfältig recherchiert und dienen der allgemeinen Information. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernimmt Komsulting nicht. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
- Für Inhalte verlinkter Websites Dritter sind deren Betreiber verantwortlich.
§ 31 Recht, Gerichtsstand, Form
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Abreden haben Vorrang.
- Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Komsulting ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.